Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
hier veröffentlichen wir die neuesten Infos aus dem Kultusministerium.
Impfempfehlungen des Bayerischen Gesundheitsministeriums (Stand 19.10.2022)
Das KM bittet die Schulen das Schreiben des Gesundheitsministeriums an die Eltern weiterzugeben. Es geht dabei um die aktuellen Impfempfehlungen und die entsprechenden Altersgruppen.
Corona-Infos zum Schuljahresbeginn (Stand 20.09.2022)
Das KM informiert mit diesem Schreiben über die gegenwärtigen Regeln:
- Lüften, Händewaschen, Abstandhalten sowie die Hust- und Niesetikette stehen weiterhin im Fokus des schulischen Alltages
- Das Tragen von Masken in Innenräumen und dort vor allem auf den Begegnungsflächen (Treppenhäuser, Gänge…) wird ausdrücklich empfohlen
- Das Tragen einer Maske für fünf Schultage wird empfohlen, wenn in der Klasse ein COVID-Infektionsfall auftritt
- Grundsätzlich: Wer krank ist, bleibt zuhause. Unabhängig von COVID!
- Bei Krankheit mit anhaltendem Fieber nach drei Tagen und schlechtem Allgemeinzustand soll ein Arzt aufgesucht werden
- Bei leichten Symptomen wird das Durchführen eines Selbsttests zuhause empfohlen. In der Schule finden keine Testungen statt!
Was tun bei einem positiven Test?
- Die positiv getestete Person (PCR- oder Schnelltest durch medizinisch geschultes Personal) muss sich mindestens 5 Tage nach positiver Testung in Isolation begeben und darf die Schule nicht besuchen.
- Die Isolation kann nach fünf Tagen beendet werden, wenn die Person seit mindestens 48 Stunden ohne Krankheitssymptome ist.
- Hat eine Person an Tag fünf noch Symptome, verlängert sich die Isolation so lange, bis sie mindestens 48 Stunden ohne Symptome ist.
- Die Isolation endet spätestens nach 10 Tagen. eine Freitestung ist nicht erforderlich!
Änderung bei der Isolation und Regelungen zu Kontaktpersonen (Stand 27.04.2022)
Das KM informiert die Eltern mit diesem Schreiben. Zudem finden Sie unten wichtige Infos zusammengefasst:
- Wurde eine Person (Kinder, Jugendliche, Lehrkräfte, Eltern…) durch medizinisch geschultes Personal positiv auf Corona getestet (PCR- oder Antegentest) muss sich diese nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses weiterhin sofort in Isolation begeben.
- Eine gesonderte Anordnung des Gesundheitsamtes ist nicht erforderlich
- Eine positiv getestete Person ist grundsätzlich mindestens 5 Tage in Isolation (Beginn der Isolation ist der Tag an dem das positive Ergebnis bekannt wurde)
- Die Isolation endet, wenn seit mindestens 48 Stunden keine Symptome auftreten
- Sollte als am Tag 5 der Isolation keine Symptomfreiheit seit 48 Stunden vorliegen, dauert diese an, bis 48 Stunden Symptomfreiheit gewährleistet sind.
- Ein Beispiel: Hat eine Person am 3. Tag nach einem positiven Test Corona-typische Symptome, endet die Isolation nicht nach Tag 5. Die Isolation kann frühestens nach Tag 6 beendet werden, sofern Tag 4 und Tag 5 symptomfrei sind.
- Die Isolation beträgt maximal 10 Tage und es ist keine Freitestung erforderlich.
- Ein positives Testergebnis, welches mittels Antigentest ermittelt wurde, wird durch ein negatives PCR-Testergebnis aufgehoben. Die Isolation endet dann.
- Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und alle weiteren an der Schule beschäftigten Personen können unmittelbar nach Ablauf der jeweiligen Isolationsdauer in den Schulbetrieb zurückkehren.
- Das Gesundheitsministerium empfiehlt den aus der Isolation Zurückkehrenden das freiwillige Tragen einer FFP2-Maske für 5 Tage nach dem Ende der Isolation.
- Kontaktpersonen müssen nicht mehr in Quarantäne. Schülerinnen und Schüler, die mit nachweislich positiv getesteten Personen Kontakt hatten, besuchen also weiterhin die Schule.
- Das Gesundheitsministerium empfiehlt Kontaktpersonen das sorgfältige Einhalten der Hygieneregeln sowie das freiwillige und eigenverantwortliche Testen zuhause. Allerdings wird dafür von der Schule kein Testmaterial zur Verfügung gestellt. Das KM verweist hier auf die Möglichkeiten der kostenfreien Bürgertests.
Wegfall der Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände ab dem 03. April 2022 (Stand 30.03.2022)
Das KM informiert über folgende Änderungen:
- Ab dem 03 April 2022 endet auf dem gesamten Schulgelände die Maskenpflicht.
- Dies gilt für Schülerinnen und Schüler, für Lehrkräfte und sonstige an unserer Schule tätigen Personen sowie für schulfremde Personen (Eltern, Gäste..).
- Als Teil des Basischutzes werden die Testungen in den Klassen unverändert fortgesetzt und sind weiterhin Voraussetzung für den Schulbesuch!
- Für Besucherinnen und Besucher gilt weiterhin die 3-G-Regel (geimpft, genesen oder getestet). Ohne Nachweis des Impf-, Genesenenstatus oder eines negativen Testergebnisses darf die Schule nicht betreten werden.
- Das freiwillige Tragen einer Maske ist möglich und wird vom KM vor allem auf Begegnungsflächen wie Treppenhäusern, der Pausenhalle… ausdrücklich empfohlen.
- Das KM weist auf die grundlegenden Hygieneregeln hin, die mit dem Wegfall der Maskenpflicht noch mehr Bedeutung haben.
- In den Bussen gilt weiterhin die Maskenkpflicht.
Entfall der Maskenpflicht am Platz für die Jahrgangsstufen 5/6 (Stand 18.03.2022)
Das KM informiert über folgende Änderungen:
- Ab Montag, 28. März 2022 entfällt die Maskenpflicht am Platz in den Klassen 5/6/D1. Das KM rechtfertigt diese Maßnahme mit der nun durchgeführten Pooltestung und dem damit verbundenen höheren Sicherheitsniveau.
- Auch Schülerinnen und Schüler der genannten Jahrgangsstufen, die externe Testnachweise erbringen, sind von der Maskenpflicht am Platz befreit.
- Nach einen bestätigten Infektionsfall in einer Klasse gilt die Maskenpflicht erneut für 5 Unterrichtstage. An diesen Tagen findet aufgrund des Infektionsfalls ein intensiviertes Testregime statt.
- Die Regelungen zur Maskenpflicht am Platz gelten auch für die Angebote des „Penzoldt after school clubs.“
- Für alle anderen Klassen und für die Begegnungsflächen im Schulhaus bleibt die Maskenpflicht bestehen.
Umgang mit Infektionsfällen an Schulen (Stand 01.02.2022)
Das KM informiert über Vereinfachungen, die im Umgang mit COVID-Infektionen nun gelten:
Ablauf bei positivem Selbsttest in der Schule
- Der Schüler/die Schüler muss von einem Erziehungsberechtigten abgeholt werden. Wir als Schule informieren das Gesundheitsamt über den positiven Fall. Nun muss Ihr Kind einen PCR-Test (Testzentrum, Hausarzt) durchführen lassen. Bis zum Ergebnis des PCR-Tests ist Ihr Kind in Quarantäne.
- Ist der PCR-Test positiv, muss Ihr Kind 10 Tage in Isolation. Diese kann nach sieben Tagen durch einen negativen Test beendet werden (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest durch medizinisches Personal). Die Isolation endet nur, wenn keine COVID-19-typischen Krankheitssymptome auftreten. Das negative Testergebnis muss dem Gesundheitsamt übermittelt werden.
Das gilt für den Rest der Klasse
- Die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse, die negativ getestet wurden, besuchen die Schule weiter. Für fünf Tage wird werden täglich Selbsttests durchgeführt.
- Sollten in der Klasse weitere Infektionen gehäuft auftreten, würde durch die Schulleitung für fünf Wochentage Distanzunterricht angeordnet werden.
- Das Gesundheitsamt kann bei gehäuften Infektionen die gesamte Klasse als enge Kontaktpersonen einstufen. Eine Einzelanordnung ist nicht mehr nötig. Die Information zur Isolation gibt die Schule weiter.
- Enge Kontaktpersonen können sich nach fünf Tagen freitesten (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest durch medizinisches Personal). Dies gilt nur, wenn keine COVID-19-typischen Krankheitssymptome auftreten.
- Eine Quarantäne endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt
- Geimpfte oder Genesene Kinder und Jugendliche sind von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen. Allerdings empfiehlt das KM, die Sozialkontakte einzuschränken.
Das KM verfasste ein Informationsschreiben. In diesem wird auch erläutert, welche Bedingungen für enge Kontaktpersonen gelten, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind. Auch das Gesundheitsministerium gibt nähere Infos zur Isolation bzw. Quarantäne.
Pooltests in den Jahrgangsstufen 5/6 (Stand 28. Januar 2022)
- Nach den Faschingsferien (07. März 2022) wird das Testverfahren in den Jahrgangsstufen 5/6 von Schnelltests auf Pooltests umgestellt.
- Dazu erhalten die Eltern eine Einwilligungserklärung, die in der Schule wieder abgegeben werden muss (wichtig: richtige E-Mail-Adresse angeben!)
- Das Pool-Test-Verfahren ist deutlich genauer als die Selbsttests, weswegen sich das KM Bayern zu dieser Vorgehensweise entschloss
- Weitere Informationen erhalten Sie in Kürze durch die Klassenleitungen Ihres Kindes.
Informationsmaterial aus dem KM:
- Übersichtsblatt Handlungswege
- Informationsschreiben an die Erziehungsberechtigten
- Merkblatt für Erziehungsberechtigte
Aktuelle Quarantäneregeln (Stand 21. Januar 2022)
Das KM gab heute folgende Quarantäneregelungen bekannt:
10 Tage Quarantäne
- Wenn Ihr Kind positiv auf Covid-19 getestet wurde. Die Quarantäne kann nach 7 Tagen mit einem negativen Test (Antigen-Schnelltest bei Apotheke oder Testzentrum) oder PCR-Test beendet werden. Ihr Kind darf aber keine Covid-19-typischen Symptome aufweisen. Das negative Testergebnis muss dem Gesundheitsamt übermittelt werden.
- Wenn das Gesundheitsamt für Ihr Kind nach engem Kontakt mit einer infizierten Person Quarantäne anordnet. Die Quarantäne kann nach 5 Tagen mit einem negativen Test (Antigen-Schnelltest bei Apotheke oder Testzentrum) oder PCR-Test beendet werden. Ihr Kind darf aber keine Covid-19-typischen Symptome aufweisen. Das negative Testergebnis muss dem Gesundheitsamt übermittelt werden.
- Weitere Infos finden Sie hier: Coronavirus in Bayern – Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Schulstart nach den Weihnachtsferien
Schule soll weiterhin in Präsenzform stattfinden. Deswegen wendet sich das Kultusministerium mit einem Schreiben direkt an Sie. Damit der Schulbesuch am Montag sicher ist, wäre es zudem schön, wenn Kinder und Jugendliche am Wochenende einen Test in einer Teststation machen lassen oder sich am Montagmorgen selbst testen. Ziel ist es, dass evtl. infizierte Schülerinnen und Schüler gar nicht in die Schule kommen. Wegen der zu erwartenden Steigerung der Corona-Fallzahlen aufgrund der Omikron-Variante gelten ab dem 10. Januar 2022 folgende Bedingungen für den Schulbesuch:
- Ab dem 10. Januar 2022 müssen alle Schülerinnen und Schüler einen negativen Testnachweis vorlegen, wenn sie am Präsenzunterricht teilnehmen wollen. Dies gilt also ab diesem Zeitpunkt auch für geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche.
- Der Nachweis eines negativen Testergebnisses kann natürlich durch die Selbsttestung in der Schule erbracht werden.
- Alternativ können wie bisher POC-Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests als Nachweis einer negativen Testung vorgelegt werden (der POC-Antigen-Schelltest muss dabei von medizinisch geschultem Personal durchgeführt werden und darf nicht älter als 24 Stunden sein; der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein).
- Auf dem gesamten Schulgelände gilt weiterhin die 3G-Regel. So müssen Eltern ihren Impf-, bzw. Genesenen-Nachweis oder den Nachweis eines negativen Corona-Tests vorlegen. Ist dies nicht der Fall, müssen diese die Schule und das Schulgelände umgehend wieder verlassen.
Vorgehen bei positivem Schnelltest in der Schule
Hier finden Sie Informationen, wie wir als Schule und Sie als Eltern vorgehen müssen, falls ein bei uns durchgeführter Schnelltest positiv ist.
Entscheidungen des Ministerrats (Stand 25.11.2021)
- Auf dem gesamten Schulgelände gilt nun 3G
- Externe Personen müssen also einen Impfnachweis, den Nachweis einer überstandenen Corona-Erkrankung oder den Nachweis eines Corona-Test vorweisen.
- Gültige Tests sind Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden)
- Wenn Personen die Schule betreten und die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, müssen Sie das Schulgebäude und Schulgelände sofort wieder verlassen.
- Das KM fasste die Regelungen in einem Informationsschreiben an die Eltern zusammen.
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen (Stand 25.11.2021)
- Die Regeln für den Schulbesuch bei Erkrankungen wurden geändert. Das Merkblatt au dem KM bietet eine gute Übersicht.
- Schülerinnen und Schüler mit akuten Krankheitssymptomen dürfen erst dann wieder in die Schule, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann. Der Test muss beim Arzt, im Testzentrum oder der Apotheke gemacht werden.
- Ein Selbsttest, der in der Schule oder daheim durchgeführt wird, berechtigt nach einer akuten Erkrankung nicht zum Schulbesuch.
Regelungen laut Beschluss des Ministerrats vom 05. November 2021
- Nach den Herbstferien (08. November) gilt im gesamten Schulgelände, also auch im Klassenzimmer, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske)
- Im Außenbereich besteht weiterhin keine Maskenpflicht.
- Bei einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse, müssen die Schülerinnen und Schüler eine Woche nach dem letzten Schulbesuch der positiv getesteten Person täglich Corona-Schnelltests in der Schule durchführen.
- Schülerinnen und Schüler können weiterhin POC-Antigen-Tests oder PCR-Tests als Nachweise vorlegen. Allerdings darf der POC-Antigen-Schnelltest nicht älter als 24, der PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Für den Fall, dass Kinder und Jugendliche wegen eines bestätigten COVID-Falles täglich testen müssen, ist darauf zu achten, dass die angesprochenen Tests ebenfalls täglich in der Schule gezeigt werden.
- Das Gesundheitsamt kann anordnen, dass auch vollständig Geimpfte oder Genesene an den Tests teilnehmen müssen.
Folgende Regelungen haben weiterhin Bestand:
- Präsenzunterricht findet unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz statt. Die bisherigen Grenzwerte sind aufgehoben
- Wir werden dreimal die Woche in der Schule einen Selbsttest unter Aufsicht der Lehrkräfte durchführen
- Wie bisher können sich Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule durch medizinisch geschultes Personal testen lassen (PCR- oder POC-Antigentest )
- Schülerinnen und Schüler, die sich nicht testen lassen, dürfen am Unterricht nicht teilnehmen
- Achtung: Vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen
- Bei einem positiven Corona-Fall muss nicht mehr die gesamte Klasse in Quarantäne (nur noch Kinder und Jugendliche, die unmittelbaren Kontakt zur erkrankten Person hatten). Hier finden Sie Infos zum Vorgehen, wenn der Selbsttest eines Schülers oder einer Schülerin in der Schule positiv ist.
- Das Kultusministerium verfasste einen Elternbrief, in dem Sie die die genannten Informationen genau nachlesen können.
Vorgehen bei Masken- oder Testverweigerung)!
Laut Beschluss des bayerischen Ministerrates vom 04. Oktober 2021 besteht die Schulpflicht wieder für alle Schülerinnen und Schüler. Daher gilt bis auf Weiteres:
- Unentschuldigte Fehlen ist eine Ordnungswidrigkeit, die wir dem Rechtsamt der Stadt Erlangen melden. Dieses wird ein Bußgeldverfahren wegen Missachtung der Schulpflicht einleiten.
- Versäumte Leistungsüberprüfungen werden mit der Note ungenügend bewertet.
- Unentschuldigtes Fernbleiben wird Auswirkungen auf das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe haben.
- Das Kultusministerium verfasste ein Musteranschreiben an betroffene Eltern.